Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
BSIZertV§ 21 Anerkennung
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/21#abs-1 (1) Eine Anerkennung nach § 52 Absatz 7 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/21#abs-2 (2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/21#abs-3 (3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/21#abs-4 (4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.